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Ehepakt

der, -(e)s, -e

Ehevertrag


Wortart: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 21.04.2014
Bekanntheit: 0%  
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Kommentare (2)


„Ehepacte heißen diejenigen Verträge,
welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden“, hieß es schon 1834 zum § 1217 ABGB, nachzulesen bei Franz Xaver Joseph Fidelis Nippel („Erläuterung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Länder der österreichischen Monarchie, mit besonderer Berücksichtigung des practischen Bedürfnisses“), und in den Erläuterungen wird erklärt, »Ehevertrag und Ehepactum" seien zwei "wesentlich verschiedene Rechts-Institute […] Eheverträge haben die persönliche Vereinigung der Ehegatten zum Zwecke und ihre persönlichen Rechte und Pflichten zum Gegenstande; Ehepacte hingegen beziehen sich bloß auf das Vermögen der Ehegatten...“« http://tinyurl.com/kbzx6zp

* Dementsprechend Duden online: »Ehe­pakt, der. Substantiv, maskulin.
Gebrauch: österreichische Rechtssprache. Bedeutung: Ehevertrag«

* »„Das regeln wir alles in einem Ehepakt.“ - Gut und schön, nur „alles“ kann man in einem Ehepakt eben doch nicht regeln.

Unter einem Ehepakt versteht man einen Vertrag, welcher in der Absicht auf die eheliche Verbin­dung über das Vermögen geschlossen wird. Er hat vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.

In Österreich gilt – im Gegensatz zu Deutschland – grundsätzlich Gütertrennung. Soll etwas ge­genteiliges, nämlich Gütergemeinschaft, vereinbart werden, so kann dies in einem Ehepakt ge­macht werden.« (kowarz.at/infos)

* ‎»Sie bekommen Informationen darüber, wie bei der Scheidung vorgegangen wird, wenn ein Ehepakt zwischen den Ehegatten abgeschlossen wurde« (www.jus24.at/t/ehepakt)
Koschutnig 21.04.2014


* «Durch einen Ehepakt (notariatsaktpflichtig!) kann die Gütergemeinschaft begründet werden (§§ 1233 bis 1236). In diesem Ehepakt wird festgelegt, welche Güter von der Gütergemeinschaft umfasst sind... » (.Grond & Nierlich: „Erbrecht von A-Z“, Wien 2012)

* «Tamara muss sich die Zuwendung durch den Ehepakt gem § 757/2 anrechnen lassen. Ihr gesetzlicher Erbteil beträgt 50.000 Euro, davon ist jedoch die Zuwendung aus dem Ehepakt abzuziehen, sodass sie nur 20.000 Euro als gesetzlicher und 30.000 Euro aus dem Ehepakt erhält. »
(Wolfgang Zankl: „Casebook Bürgerliches Recht: 444 Fälle und Fragen für Anfänger, Fortgeschrittene und Prüfungskandidaten“, Wien 2008)
Koschutnig 02.09.2014





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